So rechnen wir
Feste Regeln statt KI. Jede Zahl folgt dem BEEG und nennt ihren Paragrafen. Hier steht, wie wir rechnen und wo die Schätzung aufhört.
Rechts- und Formularstand
- Gesetz
- BEEG, zuletzt geändert am 22.12.2025
- Richtlinien
- Richtlinien zum BEEG, Stand 07/2026
- Formular
- Antragsformulare für Geburten ab 01.05.2025
- Gilt für
- Geltendes BEEG für Geburten ab 01.05.2025 (§ 28 Abs. 1b BEEG)
- Quellen abgerufen
- 24. Oktober 2026
- Zuletzt geprüft
- 24. Oktober 2026
Schätzung nach dem BEEG (Stand 22.12.2025); Richtlinien zum BEEG, Stand 07/2026; Antragsformulare für Geburten ab 01.05.2025.
Das Elterngeld-Netto
Wir nehmen dein laufendes Brutto, ziehen ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ab und rechnen Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag nach dem Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums, der am 1. Januar des Jahres vor der Geburt galt. Dazu Kirchensteuer mit 8 Prozent und feste Pauschalen für die Sozialversicherung, im Übergangsbereich (Midijob) mit der gesetzlichen Formel. Den Programmablaufplan setzen wir aus dem amtlichen Pseudocode um, nicht von Hand.
Welche Lohnsteuer-Fassung
Für Geburten 2026 nehmen wir den Programmablaufplan 2025 in der Fassung, die am 1. Januar 2025 galt – so steht es in § 2e Abs. 1 BEEG und den Richtlinien, Änderungen im Laufe des Jahres zählen nicht. Der Elterngeldrechner des Bundes nimmt die im Januar 2025 geänderte Fassung. Bei uns ist die Lohnsteuer dadurch etwas höher und das Elterngeld einige Euro niedriger, bei 2.500 € brutto in Klasse I zum Beispiel 4,93 € Basiselterngeld im Monat. Welche Fassung die Elterngeldstellen nutzen, klären wir.
Vom Netto zum Elterngeld
Ersatzrate, Mindest- und Höchstbetrag, Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag stehen im BEEG. Beträge runden wir auf den Cent. Lebensmonate rechnen wir tagesgenau nach dem BGB.
Der Plan
Die Aufteilung prüfen wir gegen alle Regeln zu Monaten, Zeiträumen und gleichzeitigem Bezug. Jede Meldung sagt, welche Regel greift.
Alle Regeln mit Paragraf
Diese Regeln rechnen wir. Werte stammen aus dem geltenden BEEG für Geburten ab dem 1. Mai 2025.
- Elterngeld bekommt, wer in Deutschland wohnt, mit dem Kind zusammenlebt, es selbst betreut und höchstens 32 Stunden pro Woche arbeitet.§ 1 Abs. 1 BEEG (Richtlinien 1.1)
- Mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats: in diesem Monat kein Elterngeld.§ 1 Abs. 6 BEEG (Richtlinien 1.6.1)
- Kein Elterngeld über 175.000 € zu versteuerndem Einkommen im Jahr vor der Geburt (bei Paaren zusammen).§ 1 Abs. 8 BEEG (Richtlinien 1.8)
- Elterngeld ersetzt 67 % des Elterngeld-Nettos vor der Geburt.§ 2 Abs. 1 BEEG (Richtlinien 2.1)
- Unter 1.000 € Netto steigt die Rate um 0,1 Prozentpunkte je 2 € darunter, bis 100 %.§ 2 Abs. 2 Satz 1 BEEG (Richtlinien 2.2.1)
- Über 1.200 € Netto sinkt die Rate um 0,1 Prozentpunkte je 2 € darüber, bis 65 %.§ 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG (Richtlinien 2.2.2)
- Basiselterngeld höchstens 1.800 € im Monat.§ 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG (Richtlinien 2.1.2)
- Basiselterngeld mindestens 300 € im Monat, auch ohne Einkommen vorher.§ 2 Abs. 4 BEEG (Richtlinien 2.4)
- Mit Einkommen nach der Geburt zählt der Unterschied: Netto vorher (höchstens 2.770 €) minus Netto danach, davon die Ersatzrate.§ 2 Abs. 3 BEEG (Richtlinien 2.3.2)
- Geschwisterbonus: plus 10 %, mindestens 75 €, mit einem älteren Kind unter 3 oder zwei älteren unter 6 (mit Behinderung unter 14). Zwillinge allein zählen nicht.§ 2a Abs. 1 BEEG (Richtlinien 2a.1.1)
- Der Geschwisterbonus endet mit dem Lebensmonat, in dem die Voraussetzung wegfällt.§ 2a Abs. 3 BEEG (Richtlinien 2a.3)
- Mehrlinge: 300 € im Monat je weiteres Kind, bei Plus die Hälfte.§ 2a Abs. 4 BEEG (Richtlinien 2a.4)
- Bemessungszeitraum: die 12 Kalendermonate vor dem Geburtsmonat. Monate mit Mutterschutz, Elterngeld fürs ältere Kind oder schwangerschaftsbedingter Krankheit werden übersprungen.§ 2b Abs. 1 BEEG (Richtlinien 2b.1.2)
- Gezählt wird der laufende Arbeitslohn. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und andere sonstige Bezüge zählen nicht.§ 2c Abs. 1 Satz 1 und 2 BEEG (Richtlinien 2c.1.1)
- Vom Brutto geht ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ab, in der Fassung vom 1. Januar des Jahres vor der Geburt.§ 2c Abs. 1 Satz 1 und 4 BEEG (Richtlinien 2c.1.4.0)
- Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag werden pauschal nach dem Programmablaufplan gerechnet, der am 1. Januar des Jahres vor der Geburt galt, nicht nach der echten Abrechnung.§ 2e Abs. 1 bis 3 BEEG (Richtlinien 2e.1.2)
- Der Solidaritätszuschlag ergibt sich aus der so gerechneten Lohnsteuer.§ 2e Abs. 4 BEEG (Richtlinien 2e.4)
- Es gilt die Steuerklasse der letzten Abrechnung im Bemessungszeitraum, außer eine andere galt in mehr Monaten. Bei Gleichstand zählt die letzte.§ 2c Abs. 3 BEEG (Richtlinien 2c.3.2.2)
- Kirchensteuer pauschal mit 8 % der Lohnsteuer.§ 2e Abs. 5 BEEG (Richtlinien 2e.5)
- Kranken- und Pflegeversicherung pauschal 9 %, wenn du gesetzlich pflichtversichert bist.§ 2f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG (Richtlinien 2f.1.2.1)
- Rentenversicherung pauschal 10 %, wenn du rentenversicherungspflichtig bist.§ 2f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG (Richtlinien 2f.1.2.2)
- Arbeitslosenversicherung pauschal 2 %, wenn du dort versicherungspflichtig bist.§ 2f Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG (Richtlinien 2f.1.2.3)
- Grundlage der Sozialabgaben ist das Brutto. Ein Minijob zählt dabei mit 0, im Übergangsbereich (Midijob) gilt die gesetzliche Formel mit der Geringfügigkeitsgrenze des Vorjahres.§ 2f Abs. 2 BEEG (Richtlinien 2f.2.3.2)
- Mutterschutz: 6 Wochen vor dem errechneten Termin bis 8 Wochen nach der Geburt, bei Früh- oder Mehrlingsgeburt 12 Wochen.§ 3 MuSchG
- Angerechnet werden Mutterschaftsgeld der Krankenkasse, Arbeitgeberzuschuss und Dienstbezüge von Beamtinnen, nicht das Mutterschaftsgeld des Bundesamts. Wir schätzen sie mit dem Netto geteilt durch 30 je Tag.§§ 19, 20 MuSchG (Richtlinien 3.1.1.1)
- Lebensmonate mit Mutterschaftsgeld zählen als Basis-Monate der Mutter.§ 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG (Richtlinien 4.4.3)
- Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss nach der Geburt werden aufs Elterngeld angerechnet.§ 3 Abs. 1 BEEG (Richtlinien 3.1.2)
- Zusammen gibt es 12 Monatsbeträge Basiselterngeld. Ein Plus-Monat zählt halb.§ 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG (Richtlinien 4.3.1)
- Dazu 2 Partnermonate, wenn bei einem von euch in zwei Lebensmonaten Einkommen wegfällt oder sinkt.§ 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG (Richtlinien 4.3.2.1)
- Ein Elternteil allein nimmt höchstens 12 Monatsbeträge, Alleinerziehende auch die Partnermonate.§ 4 Abs. 4 Satz 1 BEEG (Richtlinien 4.4.1)
- Wer Elterngeld nimmt, nimmt es für mindestens 2 Lebensmonate.§ 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG (Richtlinien 4.4.2)
- ElterngeldPlus ist höchstens halb so hoch wie Basiselterngeld ohne Einkommen, dafür doppelt so lang.§ 4a Abs. 2 BEEG (Richtlinien 4a.2.1)
- Basiselterngeld gibt es bis zum 14. Lebensmonat.§ 4 Abs. 1 Satz 3 BEEG (Richtlinien 4.1.2)
- ElterngeldPlus gibt es bis zum 32. Lebensmonat, ab dem 15. ohne Lücke.§ 4 Abs. 1 Satz 4 BEEG (Richtlinien 4.1.3)
- Gleichzeitig Basiselterngeld geht nur in 1 Lebensmonat, und nur in den ersten 12. Ausnahmen: Mehrlinge, Frühgeburt, Behinderung.§ 4 Abs. 6 BEEG (Richtlinien 4.6)
- Frühgeburt mindestens 6 Wochen vor dem Termin: 1 bis 4 Monatsbeträge zusätzlich, Basis entsprechend länger.§ 4 Abs. 5 BEEG (Richtlinien 4.5.2)
- Partnerschaftsbonus: beide arbeiten gleichzeitig 24 bis 32 Stunden pro Woche.§ 4b Abs. 1 BEEG (Richtlinien 4b.1.1)
- 2 bis 4 Bonus-Monate, am Stück.§ 4b Abs. 2 BEEG (Richtlinien 4b.2)
- Den Bonus nehmen beide in denselben Lebensmonaten, Alleinerziehende allein.§ 4b Abs. 3 BEEG (Richtlinien 4b.3)
- Alleinerziehende können auch die Partnermonate und den Bonus allein nehmen.§ 4c BEEG (Richtlinien 4c.1.1)
- Elterngeld gilt je Lebensmonat ab dem Geburtstag, nicht je Kalendermonat.§ 4 Abs. 2 Satz 1 BEEG (Richtlinien 4.1.2)
- Rückwirkend gibt es Elterngeld nur für die 3 Lebensmonate vor dem Monat, in dem der Antrag eingeht.§ 7 Abs. 1 BEEG (Richtlinien 7.1.2)
- Elternzeit bis zum 3. Geburtstag spätestens 7 Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber anmelden, in Textform (z. B. E-Mail). Ab der Geburt zählt der errechnete Termin.§ 16 Abs. 1 BEEG (Richtlinien 16.1.1)
- Die Aufteilung lässt sich bis zum Ende des Bezugs ändern, rückwirkend für höchstens 3 Lebensmonate.§ 7 Abs. 2 BEEG (Richtlinien 7.2.1)
- Wer in Elterngeld-Monaten arbeitet, weist das Einkommen nach dem Bezug nach.§ 8 Abs. 1 BEEG (Richtlinien 8.1)
- Kindergeld je Kind und Monat, nur für „Was bleibt jeden Monat?“ in der App.§ 66 Abs. 1 EStG
Grenzen der Schätzung
Wir rechnen mit einem gleichbleibenden Monatsbrutto. Wechselndes Einkommen, Kurzarbeit, Krankengeld, mehrere Jobs, Elterngeld bei Auslandsbezug und Sonderfälle der Sozialversicherung bilden wir nicht ab. Die Elterngeldstelle rechnet mit euren echten Abrechnungen.
Selbständige
Für Selbständige und Mischeinkünfte rechnen wir noch nicht. Das kommt mit Version 1.1.
Abgleich mit dem offiziellen Rechner
Wir vergleichen unsere Ergebnisse mit dem Elterngeldrechner des Bundes. Stand 24.10.2026: Mit denselben Lohnsteuer-Eingaben stimmen 78 von 114 Fällen auf den Cent. Die übrigen erklären sich: Im Übergangsbereich (Midijob) nimmt der Bundesrechner eine ältere Geringfügigkeitsgrenze, bei Steuerklasse IV mit Faktor liegen wir wenige Cent daneben. Die 26 amtlichen Rechenbeispiele der Richtlinien rechnen wir alle auf den Cent nach.
Was wir nicht tun
Wir prüfen keinen Antrag und keinen Bescheid, empfehlen keine Steuerklasse und rechnen nicht mit Gesetzen, die nicht beschlossen sind. Die Elterngeldstelle berät kostenlos.
Häufige Fragen
Rechnet hier eine KI?
Nein. Alles folgt festen Regeln aus Gesetz und Richtlinien. Jede Zahl lässt sich mit dem Paragrafen nachvollziehen.
Warum weicht mein Bescheid ab?
Meist wegen Einmalzahlungen, wechselndem Einkommen oder Monaten, die anders zählen. Die Elterngeldstelle rechnet mit euren echten Abrechnungen.
Wie oft aktualisiert ihr die Werte?
Jedes Jahr im Dezember mit dem neuen Programmablaufplan und sofort, wenn sich Gesetz oder Richtlinien ändern.